Ehrenamtliche Betreuungen

Aufgaben und Pflichten, Voraussetzungen

Volljährigen Personen, die ihre Angelegenheiten aus Krankheits- und/oder Altersgründen nicht mehr selbst regeln können, kann das Betreuungsgericht einen Betreuer zur Seite stellen.

Das Betreuungsgericht legt die Bereiche (sog. Aufgabenkreise) fest, in denen der Betreuer unterstützend tätig werden darf. Der Betreuer vertritt die ihm anvertraute Person gerichtlich und außergerichtlich. Die Mehrzahl der Betreuungen in Schleswig-Holstein wird ehrenamtlich geführt.

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Das bedeutet, dass engagierte Bürger, Verwandte oder Bekannte der hilfebedürftigen Person die Rolle des Betreuers übernehmen. Sie erhalten dafür keine Vergütung; es wird ihnen aber jährlich eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt.

 

Aufgaben und Pflichten

Ehrenamtliche Betreuer haben bestimmte Aufgaben und Pflichten. Sie müssen bei ihrer Tätigkeit für die hilfebedürftige Person deren Wünsche und Interessen berücksichtigen. Auch muss dem Betreuungsgericht in bestimmten Abständen ein Bericht über die Tätigkeit für die hilfebedürftige Person vorgelegt werden. Nach der Bestellung durch das Betreuungsgericht wird ein Betreuerausweis ausgehändigt.

Bei dieser Gelegenheit informieren die Rechtspfleger über die Aufgaben und Pflichten als ehrenamtlicher Betreuer. Auch später kann sich der ehrenamtliche Betreuer mit Fragen zur Tätigkeit an das Betreuungsgericht wenden.

Voraussetzungen

Um die Qualität der rechtlichen Betreuung zu sichern und zu verbessern sind zum 01.01.2023 Gesetzesänderungen im Betreuungsrecht in Kraft getreten, die sowohl für beruflich tätige Betreuer als auch für ehrenamtliche Betreuer relevant sind.

Gemäß § 21 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz) ist die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit von Personen, die an der Übernahme ehrenamtlicher Betreuungen interessiert sind, zu prüfen.

Zudem sind ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes und eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis (nicht zu verwechseln mit einer SCHUFA-Auskunft) vorzulegen. Die Prüfung erfolgt durch die Betreuungsbehörde.

Darüber hinaus sind familienfremde ehrenamtliche Betreuer bei der Übernahme einer neuen Betreuung verpflichtet, eine Vereinbarung über die Begleitung und Unterstützung mit einem anerkannten Betreuungsverein abzuschließen.

Ehrenamtliche Betreuer mit einer familiären Beziehung zur zu betreuenden Person können eine solche Vereinbarung schließen, müssen dies aber nicht tun.

Sinn dieser Vereinbarung ist es, festzuschreiben, dass sich der ehrenamtliche Betreuer darauf verlassen kann, vom Betreuungsverein im Bedarfsfall unterstützt zu werden.

Ergänzend dazu kann vereinbart werden, dass der Betreuungsverein den ehrenamtlichen Betreuer bei Krankheit oder Urlaub hinsichtlich der geführten Betreuungen vertritt.

Dies muss ebenfalls schriftlich festgehalten werden, und zwar in der Zusatzrahmenvereinbarung zur Verhinderungsbetreuung.

An wen muss ich mich wenden - Was sollte ich noch wissen ?