Voraussetzungen
Um die Qualität der rechtlichen Betreuung zu sichern und zu verbessern sind zum 01.01.2023 Gesetzesänderungen im Betreuungsrecht in Kraft getreten, die sowohl für beruflich tätige Betreuer als auch für ehrenamtliche Betreuer relevant sind.
Gemäß § 21 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz) ist die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit von Personen, die an der Übernahme ehrenamtlicher Betreuungen interessiert sind, zu prüfen.
Zudem sind ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes und eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis (nicht zu verwechseln mit einer SCHUFA-Auskunft) vorzulegen. Die Prüfung erfolgt durch die Betreuungsbehörde.
Darüber hinaus sind familienfremde ehrenamtliche Betreuer bei der Übernahme einer neuen Betreuung verpflichtet, eine Vereinbarung über die Begleitung und Unterstützung mit einem anerkannten Betreuungsverein abzuschließen.
Ehrenamtliche Betreuer mit einer familiären Beziehung zur zu betreuenden Person können eine solche Vereinbarung schließen, müssen dies aber nicht tun.
Sinn dieser Vereinbarung ist es, festzuschreiben, dass sich der ehrenamtliche Betreuer darauf verlassen kann, vom Betreuungsverein im Bedarfsfall unterstützt zu werden.
Ergänzend dazu kann vereinbart werden, dass der Betreuungsverein den ehrenamtlichen Betreuer bei Krankheit oder Urlaub hinsichtlich der geführten Betreuungen vertritt.
Dies muss ebenfalls schriftlich festgehalten werden, und zwar in der Zusatzrahmenvereinbarung zur Verhinderungsbetreuung.