Seit dem 1. Januar 2023 gilt ein Notvertretungsrecht für Ehegatten im Bereich der Gesundheitsfürsorge. Ehegatten können dann medizinische und pflegerische Entscheidungen für den Partner treffen, wenn dieser seine Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheiten rechtlich nicht selbst besorgen kann (§ 1358 BGB).
Es handelt sich hierbei nicht um eine Vertretungsverpflichtung. Das Ehegattennotvertretungsrecht muss nicht wahrgenommen werden, wenn der Ehegatte selbst überfordert, erkrankt oder aus sonstigen Gründen hieran gehindert ist. In diesem Fall hat er dies mitzuteilen, damit eine Betreuerbestellung beim Amtsgericht erfolgen kann.