Ehegattennotvertretungsrecht

Medizinische und pflegerische Entscheidungen für den Ehegatten treffen

Seit dem 1. Januar 2023 gilt ein Notvertretungsrecht für Ehegatten im Bereich der Gesundheitsfürsorge. Ehegatten können dann medizinische und pflegerische Entscheidungen für den Partner treffen, wenn dieser seine Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheiten rechtlich nicht selbst besorgen kann (§ 1358 BGB).

Es handelt sich hierbei nicht um eine Vertretungsverpflichtung. Das Ehegattennotvertretungsrecht muss nicht wahrgenommen werden, wenn der Ehegatte selbst überfordert, erkrankt oder aus sonstigen Gründen hieran gehindert ist. In diesem Fall hat er dies mitzuteilen, damit eine Betreuerbestellung beim Amtsgericht erfolgen kann.

Der vertretende Ehegatte hat die Wünsche und Vorstellungen des anderen Ehegatten geltend zu machen; wenn vorhanden, sind diese der Patientenverfügung zu entnehmen.

Das Ehegattennotvertretungsrecht bezieht sich ausschließlich auf Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge und endet spätestens nach sechs Monaten. Über die Gesundheitsfürsorge hinausgehende Rechtsgeschäfte, z. B. Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten oder zu Grundbesitz, sind von der Notvertretung nicht umfasst. Hierfür muss entweder eine (beglaubigte) Vorsorgevollmacht vorliegen oder ein rechtlicher Betreuer bestellt sein.

Voraussetzung des Ehegattennotvertretungsrechts

  • Ein Ehegatte kann seine Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit rechtlich nicht selbstständig besorgen (= vertretener Ehegatte),
  • die Ehegatten leben zusammen,

Bei konkreten Trennungsabsichten mit vollzogener räumlicher Trennung der Eheleute kann das Notvertretungsrecht nicht ausgeübt werden. Gemeint ist hierbei nicht die Trennung der häuslichen Gemeinschaft aufgrund eines stationären Pflegeplatzes.

  • es besteht weder bei dem vertretenden Ehegatten, noch beim Arzt ein Hinweis/eine Kenntnis über die Ablehnung der Vertretung seitens des erkrankten Ehegatten

Im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer besteht die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht zu vermerken, sollte eine Ausübung des Notvertretungsrechts abgelehnt werden.

  • es liegt keine wirksame Vollmacht zur Vertretung in gesundheitlichen Belangen vor,
  • es liegt keine Betreuerbestellung vor.

Wer sorgt eigentlich dafür, dass meine Rechte und Interessen gewahrt bleiben?