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BdB Newsletter 8.10
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Bundesfinanzhof: Berufsbetreuer sind keine Gewerbetreibenden

 

Mit einem gestern bekannt gewordenen Urteil vom 15.6.2010 (Aktenzeichen: VIII R 14/09) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass berufsmäßige Betreuer – ebenso wie Verfahrenspfleger – nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Mit dieser Entscheidung wird die bisherige, seit 2004 gefestigte, Rechtsprechung aufgegeben, nach der die hauptberufliche Tätigkeit als Betreuer eine gewerbliche Tätigkeit sei.

In dem jetzt vorliegenden Urteil heißt es u.a.:

"Der erkennende Senat, auf den die alleinige Zuständigkeit für die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit übergegangen ist, geht unter Aufgabe der bisherigen BFH-Rechtsprechung davon aus, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers ihrer Art nach nicht den Einkünften aus Gewerbetrieb, sondern den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen sind. Das gilt gleichermaßen für den berufsmäßigen Verfahrenspfleger, der Kraft seiner speziellen Kenntnisse – wie hier die Klägerin– insbesondere für Verfahren bestellt wird, die besondere Sachkunde erfordern."

Den Vollständigen Text der Entscheidung können Sie auf der Internetseite des BdB ansehen.

Eine Pressemitteilung des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/innen, BdB e.V., Hamburg, finden Sie hier.
 

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