Bundesfinanzhof: Berufsbetreuer sind keine Gewerbetreibenden
Mit einem
gestern bekannt gewordenen Urteil vom 15.6.2010 (Aktenzeichen: VIII R 14/09)
hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass berufsmäßige Betreuer – ebenso wie
Verfahrenspfleger – nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Mit dieser
Entscheidung wird die bisherige, seit 2004 gefestigte, Rechtsprechung
aufgegeben, nach der die hauptberufliche Tätigkeit als Betreuer eine
gewerbliche Tätigkeit sei.
In dem jetzt vorliegenden Urteil heißt es u.a.:
"Der erkennende Senat, auf den die alleinige Zuständigkeit für die
Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit übergegangen ist, geht unter
Aufgabe der bisherigen BFH-Rechtsprechung davon aus, dass die Einnahmen eines
Berufsbetreuers ihrer Art nach nicht den Einkünften aus Gewerbetrieb, sondern
den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen sind. Das gilt gleichermaßen
für den berufsmäßigen Verfahrenspfleger, der Kraft seiner speziellen Kenntnisse
– wie hier die Klägerin– insbesondere für Verfahren bestellt wird, die
besondere Sachkunde erfordern."
Den Vollständigen Text der Entscheidung können Sie auf der Internetseite des BdB ansehen.
Eine Pressemitteilung des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/innen, BdB e.V.,
Hamburg, finden Sie hier.